Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Alleinauftrag
Maklervertrag / Verkaufsvertrag

1.Die Vereinbarungen und Mitteilungen sind vertraulich und nur für den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur dann erlaubt, wenn eine vorherige schriftliche Zustimmung der HWi- Immobilien vorliegt. Handelt der Auftraggeber ohne Zustimmung und gibt sie weiter an Dritte, hat er die Provision zu zahlen, falls der Dritte den Vertrag abschließt.
2.Für unrichtige Angaben haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Verjährungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verjähren dessen Schadensersatzansprüche in drei Jahren von deren Entstehung an, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrages.

3.Eine entgeltliche Tätigkeitauch für den anderen Teil ist ausdrücklich gestattet.
4.HWi Immobilien ist berechtigt, weitere Makler bei der Bearbeitung des Auftrags einzuschalten und die Daten des Auftraggebers an diesen weiterzugeben.
5.Kommt es aufgrund unserer Tätigkeit zum Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Miet-/ Kaufvertrages, so wird die Vermittlungsprovision fällig und zahlbar.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 6% zu zahlen, es sei denn, dass aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, beträgt der Zinssatz mindestens 8% über dem Basiszinssatz.
6.Wenn die Höhe der Provision nicht vereinbart ist, so gilt die am Ort des Angebots übliche Provision. Die Höhe der Vermittlungsprovision errechnet sich prozentual aus dem gesamten Wirtschaftswert der nachgewiesenen oder vermittelten Verträge. Bei Grundstücksverkäufen beträgt sie mindestens 3,57% inkl. MwSt.
7.In Folge des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages wird die Provisionsabrechnung erstellt. Wird kein Vertrag vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach den Werten des Angebotes.
8.Ist dem Auftraggeber die ihm nachgewiesene Vertragsangelegen bereits bekannt, hat er dies unverzüglich HWi Immobilien mitzuteilen und zu beweisen. Auch ist der Auftraggeber verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsschluss vorzulegen. HWi Immobilien ist in diesen Angelegenheiten (Zwecken) berechtigt, die erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.
9.Ein Provisionsanspruch wird auch fällig, wenn der von uns vermittelte Käufer durch einen Vorkaufsberechtigten ersetzt wird.
Bei Bestellung eines Vorverkaufsrechts beträgt die Provision 3,57% (inkl. Mehrwertsteuer) vom Verkaufswert des Grundbesitzes.

10.Die Maklercourtage ist verdient und zur Zahlung fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages bzw. bei Unterzeichnung des Mietvertrages.
Spätere Vertragsauflösung oder Nichteintritt des damit bezweckten Erfolges ist unschädlich- der Provisionsanspruch bleibt bestehen. 11.Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen zur rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von HWi Immobilien. 12.Abdingung und Nichtigkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.

13.Notarielle Beurkundung bzw. Abschluss Mietvertrag

Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Abschluss des Miet-/ Kaufvertrages und auf eine Ausfertigung des Miet-/ Kaufvertrages. Bei notariellen Miet-/ Kaufverträgen hat der Makler das Recht im Miet-/ Kaufvertrag seinen Courtageanspruch in Form einer Maklerklausel mit beurkunden zu lassen. Die Kosten der notariellen Beurkundung trägt der Käufer.

14.Schadensersatz

Alle Angebote in Form von Exposé und sonstigen objektbezogenen Daten in schriftlicher und elektronischer Form sind streng vertraulich und nur für den Interessenten bestimmt. Erlangt ein Dritter durch Verschulden des Interessenten Kenntnis von den Angeboten und kommt es zum Abschluss eines Kauf-/ Mietvertrages des Dritten mit dem nachgewiesenen Objekteigentümer, ist der Interessent der HWi Immobilien gegenüber zum Schadenersatz in voller Höhe der entgangenen Provision verpflichtet. Angebotene Objekte gelten als bisher unbekannt, wenn der Empfänger bei Erhalt des Angebotes nicht unverzüglich, d.h. bis spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Angebotes, das Gegenteil nachweist. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies unter Offenlegung seiner Informationsquelle schriftlich mitzuteilen.

15.Haftung

Alle unsere Objektangaben basieren auf uns erteilten Informationen Dritter, sie wurden gewissenhaft wiedergegeben. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Vom Makler erstellte Exposés stellen lediglich eine Vorabinformation dar. Als Rechtsgrundlage gilt allein der notariell abgeschlossene Kaufvertrag. Eine Haftung für unrichtige Angaben ist bei fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch Auftraggeber bzw. Interessenten ist ausgeschlossen. HWi Immobilien ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Zwischenverkauf, Zwischenvermittlung sowie Irrtum bleiben vorbehalten.

Erfüllungsort ist Marburg. Gerichtsstand ist je nach Streitwert Marburg. Fassung: 01. Juni 2016